Präambel

Der Verein strebt die vollständige Wiederherstellung der im Stil des italienischen Barocks erbauten Kirche als besonders förderwürdiges Bauwerk in der Region an.
Unter besonderer Berücksichtigung des Geburtsortes des preußischen Orgelbaumeisters Joachim Wagner im Pfarrhaus zu Karow soll die Kirche neben der kirchlichen Bestimmung zu Konzerten genutzt werden.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
 "Förderverein Barock-Kirche Karow e.V.",
hat seinen Sitz in Karow und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung der Spenden wird im Förderverein entschieden. Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereines haben die Vereinsmitglieder keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
           
 § 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt und von diesem bewilligt oder abgelehnt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Der Verein ist für alle Bürger offen, unabhängig von Weltanschauung
und Religion.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod des Mitgliedes.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Vor dem Ausschuss ist dem Mitglied Gelegenheit zum Gehör zu geben.

Satzung Förderverein Barock-Kirche Karow e.V. (1/2)
 § 5 Beiträge, Gebühren und Spenden

Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und einer einmaligen Aufnahmegebühr verpflichtet. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge und Gebühren, werden in der Beitragsordnung festgelegt.
Über die Beitragsordnung und ihre Änderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Spendenbescheinigungen werden durch den Verein erstellt.
                                    
 § 6 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind: - Mitgliederversammlung - Vorstand
                                    
§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal im Jahr.
Die Einladung wird schriftlich vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zugestellt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50 % der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann die nächste Mitgliederversammlung sofort einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt.
Sie ist vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn 20 % der eingetragenen Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragen und darüber hinaus, wenn es das Interesse des Vereines erfordert.


§ 8 Vorstand

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird ein Vorstand gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
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